AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Planung, Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Maschinen der TISAD GmbH & Co. KG
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Planung, Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Maschinen (nachfolgend kurz als Allgemeine Geschäftsbedingungen bezeichnet) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag gegenüber dem Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem geschlossenen Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen
2.1 Bestellungen, die als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von 3 Wochen in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Informationen sowohl körperlicher als unkörperlicher Art, einschließlich in elektronischer Form die den Angebotsunterlagen beigefügt sind, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.3 Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen Unteraufträge an Dritte zu erteilen.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten und wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.4 Sofern sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab jeweiligem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Falls im Vertrag nichts anderes festgelegt ist, erfolgt die Rechnungsstellung wie folgt: 30 % Anzahlung nach Auftragseingang (eine Anzahlung wird ab einem Bestellwert von EUR 10.000,00 in Rechnung gestellt), 60 % nach Vorabnahme bei uns (spätestens jedoch bei Lieferung) sowie 10 % nach Endabnahme bei dem Besteller (spätestens jedoch 30 Tage nach Auslieferung, sofern die Verzögerung der Endabnahme nicht durch uns zu vertreten ist).
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4
Fertigstellung und Lieferzeit
4.1 Die Einhaltung unserer Verpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Diese Verpflichtungen des Bestellers beinhalten u. a. die Bereitstellung von durch den Liefergegenstand zu bearbeitende Musterteile, die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, technischen Details und Parameter sowie die Leistung einer vereinbarten Anzahlung durch den Besteller.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.2 Die Einhaltung der Fertigstellungs- und Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzögerungen teilen wir dem Besteller unter Angabe von Gründen und unter Benennung eines neuen Fertigstellungs- und Liefertermins unverzüglich mit. Gleiches gilt, wenn der Besteller die ursprünglich vereinbarte Leistung ändert oder erweitert und dadurch eine Verzögerung eintritt.
4.3 Die Fertigstellungs- und Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen ist. Entsprechende Verzögerungen teilen wir dem Besteller unter Angabe von Gründen und unter Benennung eines neuen Fertigstellungs- und Liefertermins unverzüglich mit.
4.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.6 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.7 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs bis zu einer Höhe von maximal 5 % des Bestellwertes.
4.8 Sonstige gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
§ 5
Gefahrenübergang, Abnahme – Verpackungskosten
5.1 Sofern sich aus unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
5.2 Die Abnahme des Bestellgegenstandes erfolgt – wenn nichts anderes vereinbart wurde – in einem gestreckten Verfahren. Die Vorabnahme wird im Beisein des Bestellers bei uns durchgeführt. Nach erfolgter Vorabnahme erfolgt die Meldung der Lieferbereitschaft. Nach Auslieferung erfolgt vor Ort bei dem Besteller eine Endabnahme des Bestellgegenstandes. Die jeweilige Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
5.3 Nach Eintreffen des ausgelieferten Liefergegenstandes bei dem Besteller, wird der Besteller bis zur Endabnahme den Bestellgegenstand gesondert lagern und sorgfältig für uns verwahren. Offensichtlich vorhandene Beschädigungen am Liefergegenstand sind uns unverzüglich nach Eintreffen mitzuteilen.
Werden Beschädigungen zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, ist der Besteller verpflichtet, nachzuweisen, dass er seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nachgekommen ist.
5.4 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
5.5 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6
Mängelhaftung
6.1 Der Besteller hat uns etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.2 Soweit ein Mangel am Liefergegenstand vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung werden wir all diejenigen Teile unentgeltlich nachbessern oder ersetzen, die sich infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstands als mangelhaft herausstellen. Aufwendungen für die Mangelbeseitigung werden von uns nur bis zur Höhe des Vertragspreises getragen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
6.3 Ein Neubeginn der Gewährleistung durch eine Nacherfüllung ist ausgeschlossen.
6.4 Für die Nacherfüllung hat der Besteller uns den erforderlichen Zugang zu dem Liefergegenstand und die erforderliche Zeit einzuräumen; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
6.5 Die Haftung wegen Arglist und Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bleibt unberührt.
6.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.8 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.9 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
6.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang bzw. Endabnahme, spätestens jedoch 4 Wochen nach Lieferung.
§ 7
Haftung für gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
7.1 Im Falle der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten durch die Benutzung des Liefergegenstandes werden wir entweder den Liefergegenstand in einer die vorerwähnten Schutzrechtsverletzungen ausschließenden Weise verändern oder eine Verletzung durch Einräumung entsprechender Rechte ausschließen.
7.2 Sofern die erforderliche Rechtseinräumung wirtschaftlich oder zeitlich und zu angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
7.3 Ferner hat der Besteller uns gegenüber einen Freistellungsanspruch hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche der betreffenden Schutzrechtsinhaber.
7.4 Die vorerwähnte Haftung (Absatz 1 bis 3) greift nur ein, wenn
- der Besteller uns unverzüglich von einer behaupteten Schutzrechtsverletzung schriftlich informiert,
- der Besteller uns die ausreichende Möglichkeit zur Veränderung des Liefergegenstandes einräumt,
- der Besteller bei der Abwehr der Schutzrechtsverletzung mitwirkt, damit eine angemessene Verteidigung möglich ist,
- der Besteller uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich einer außergerichtlichen Regelung vorbehalten lässt und
- die Schutzrechtsverletzung nicht auf Grund einer Anweisung des Bestellers, einer vorgenommenen Modifizierung des Liefergegenstandes oder durch eine nicht vertragsmäßige Verwendung entstanden ist.
7.5 Ferner findet § 6 Abs. 6 bis 11 entsprechend Anwendung.
§ 8
Gesamthaftung
8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in den §§ 6 und 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.2 Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 24 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
8.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9
Nutzungsrechte an mitgelieferter Software
9.1 Enthält der Liefergegenstand Softwareprogramme, wird dem Besteller an der Software einschließlich der gelieferten Dokumentation ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt.
Die Software wird nur zur Verwendung auf dem Liefergegenstand überlassen. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist untersagt.
9.2 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) nutzen.
9.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation verbleiben bei uns bzw. dem Softwarehersteller.
§ 10
Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung des Liefergegenstands durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
10.2 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
10.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.4 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, inschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
10.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11
Gerichtsstand – Erfüllungsort
11.1 Gerichtsstand ist Dresden. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz/Wohnsitz zu verklagen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.
Stand 03/2022